3.1.2. Dagegen beantragt der Kindesvater, seinen Sohn D. alle zwei Wochen, Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Im Weiteren sei er dazu zu berechtigen, seinen Sohn E. während einer Übergangsphase von zwei Monaten alle zwei Wochen ohne Übernachtung, von Samstag 10:00 bis 17:00 Uhr, sowie nach der Übergangsphase mit Übernachtung, von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.