2.2.3. Nach dem Dargelegten erscheinen somit die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend die Kindesmutter sowie die zusätzliche Einsetzung einer Kindesvertretung nicht angezeigt, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 3. 3.1. 3.1.1. Die Kindesmutter beantragt eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs, wobei als Voraussetzung für die Besuchsrechtsausübung die Organisation und Installation einer Kinderspitex zur Gewährleistung der medizinischen Bedürfnisse sowie allenfalls eine Begleitung zu definieren sei. - 11 -