vorzunehmen, wobei die Kindesvertretung nicht zwingend angeordnet werden muss, sondern vielmehr im Ermessen des Gerichts liegt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4 mit Hinweisen). Aufgrund des Alters der Kinder ist eine Kindesvertretung vorliegend nicht geeignet, den kindlichen Willen gegenüber dem Gericht zum Ausdruck zu bringen. Zwar kann eine Kindesvertretung bereits bei einem fünfjährigen Kind, welches in der Regel noch nicht durch das Gericht angehört wird, je nach konkreter Situation allenfalls eine "Dolmetscherfunktion" zwischen dem Gericht und dem Kind wahrnehmen, doch im vorliegenden Fall erscheint dies als nicht der Entscheidfindung dienlich.