2.2.2. In Kindesschutzverfahren richtet sich die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Eine Kindesvertretung gemäss dieser Bestimmung ist nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen. Nach Art. 314abis Abs. 2 ZGB kann dies bei der Unterbringung des Kindes, aber auch bei kontroversen Anliegen bezüglich der elterlichen Sorge und wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs der Fall sein (BREIT- SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 f. zu Art. 314abis ZGB).