Gleiches gilt für den Antrag des Kindesvaters auf Erteilung einer Weisung an die Kindesmutter. Da eine allfällige Verletzung der Informations- und Auskunftsrechte des Kindesvaters weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, noch in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 substantiiert begründet wurde, kann auf den Antrag nicht eingetreten werden. -9- 1.5. Die weiteren Beschwerdebegehren geben in formeller Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist.