Nach der Übergangsphase von 2 Monaten ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn E. alle 2 Wochen mit Übernachtung von Freitag, 18.00 Uhr – Sonntag 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kindsvater holt und bringt E. jeweils in Begleitung einer Drittperson aus dem Kreis seiner Familie oder in Begleitung seiner Lebenspartnerin. 5. Die jährlichen Ferien und Feiertage seien unter den Kindeseltern gerichtsüblich hälftig aufzuteilen.