" 1. Die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. 3. Es sei der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn D., [tt.mm.2017], wie folgt zu regeln: Der Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn D. alle 2 Wochen, Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.