Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichners zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren." 3.2. Mit Schreiben vom 4. April 2022 verzichtete das Familiengericht Zofingen auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Am 7. April 2022 (Postaufgabe) reichte der Kindesvater ebenfalls ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 beantragte der Kindesvater: