2. Es sei dem Kindsvater unter Aufhebung der Besuchsregelung der Ziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 7. April 2021 ein angemessener und ausgewogener Anspruch auf persönlichen (begleiteten) Verkehr mit den gemeinsamen unmündigen Kindern zu gewähren. 3. Voraussetzung für die Besuchsausübung sei hierbei die Organisation und Installation einer Kinderspitex zur Gewährleistung der medizinischen Bedürfnisse von E.. 4. Es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge: