9. Die Beiständin wird gebeten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 10. Die übrigen Anträge werden abgewiesen. 11. Die Gemeinde bevorschusst die Kosten der Kindesschutzmassnahmen. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern. 12. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 13. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."