2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. September 2021 beantragte die Kindesmutter die Ansetzung eines Gerichtstermins zur Neuregelung des Besuchsrechts (KEKV.2021.61/62, act. 2 f.). 2.2. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 beantragte die damalige Beiständin der Kinder die Aufhebung der Massnahme, da sie diese nicht als zielführend erachte (KEKV.2021.62, act. 15 f. / KEKV.2021.63, act. 24 f.). 2.3. Am 14. November 2021 reichte die Kindesmutter eine Stellungnahme ein, in derer sie unter anderem die Aufhebung des Besuchsrechts beantragte (KEKV.2021.62, act. 39 / KEKV.2021.63, act. 38).