Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 (KEKV.2021.11/12, act. 3) teilte die damalige Beiständin des Kindesvaters dem Familiengericht Zofingen mit, dass es ihr nicht gelungen sei, eine Besuchsrechtsvereinbarung mit den Kindeseltern zu erarbeiten. Gleichentags meldete die Kindesmutter dem Bezirksgericht Zofingen per E-Mail, dass sie die vereinbarten Termine für die Besuchstage im März sistiere (KEKV.2021.11/12, act. 2). Mit Entscheid vom 7. April 2021 (KEKV.2021.11/12) passte das Familiengericht den Aufgabenkatalog der Erziehungsbeistandschaft an und beauftragte die Beiständin damit, an den Besuchswochenenden des Vaters an -3-