{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-17_2022-10-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5961", "Checksum": "85b85574488a732665f5ad33b05599cb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.10.2022 XBE.2022.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:39", "Checksum": "b888e979d7182a99dce4a80d9fc1d717", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.10.2022 XBE.2022.17\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.17\n(KEKV.2021.62/63)\nArt. 58\n\nEntscheid vom 20. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichterin Vasvary\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____\nführerin / Kindes- […]\nmutter unentgeltlich vertreten durch Christian-Georg Keil, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nBeschwerde- B._____,\ngegner / Kindes- […]\nvater Beistand: C._____,\n[…]\nunentgeltlich vertreten durch lic. iur. Miriam Riegger, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nBetroffene D._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene E._____,\nPerson 2 […]\n\nBeiständin ad int. für die betroffenen Personen 1 und 2: F._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 18. Februar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Regelung Besuchsrecht / Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nD., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2018, sind die Kinder der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A. (nachfolgend: Kindesmutter) und B. (nachfolgend: Kindesvater). E. wurde mit Trisomie 21\nund einem Herzfehler geboren und leidet an einer chronischen obstruktiven\nBronchitis. Für den Kindesvater besteht eine Beistandschaft. Die Kindesmutter verfügt über das alleinige Sorgerecht.\n\nMit Entscheid vom 20. März 2019 errichtete das Familiengericht Zofingen\nfür die beiden Kinder eine Erziehungsbeistandschaft, unter anderem mit\nder Aufgabe, den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern zu organisieren und zu überwachen. Gleichzeitig wurde der Kindesvater berechtigt erklärt, seine Söhne jede Woche zwei Stunden am Wohnort der Mutter und in Begleitung einer geeigneten Drittperson aus dem\nKreise seiner Familie zu besuchen (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 2).\n\n1.2.\nDie gerichtliche Regelung vermochte die Lage nicht lange zu beruhigen.\nBereits am 25. März 2019 kam es zu einer Gewalteskalation zwischen den\nEltern in Anwesenheit von D. und E.. Auf Antrag der damaligen Beiständin\nregelte das Familiengericht Zofingen daraufhin das Besuchsrecht neu und\nberechtigte den Kindesvater mit Entscheid vom 27. November 2019\n(KEKV.2019.79/80), seine Söhne alle zwei Wochen zwei Stunden in Begleitung seiner Schwester K. oder in der Institution \"Begleitete Besuchstage\nAargau (BBT)\" zu besuchen (vgl. Beschwerdebeilage 4).\n\n1.3.\nAnlässlich der Verhandlung vom 13. Januar 2021 verblieb das\nFamiliengericht Zofingen mit den Parteien so, dass die damals zuständigen\nBeiständinnen der Kinder und des Kindesvaters versuchen sollten, eine\nBesuchsregelung zwischen den Kindeseltern zu vereinbaren (vgl.\nKEKV.2021.11, act. 36, S. 2 / KEKV.2021.12, act. 32, S. 2). Mit E-Mail vom\n17. Februar 2021 (KEKV.2021.11/12, act. 3) teilte die damalige Beiständin\ndes Kindesvaters dem Familiengericht Zofingen mit, dass es ihr nicht\ngelungen sei, eine Besuchsrechtsvereinbarung mit den Kindeseltern zu\nerarbeiten. Gleichentags meldete die Kindesmutter dem Bezirksgericht\nZofingen per E-Mail, dass sie die vereinbarten Termine für die Besuchstage\nim März sistiere (KEKV.2021.11/12, act. 2).\n\nMit Entscheid vom 7. April 2021 (KEKV.2021.11/12) passte das Familiengericht den Aufgabenkatalog der Erziehungsbeistandschaft an und beauftragte die Beiständin damit, an den Besuchswochenenden des Vaters an\n-3-\n\nseinem Wohnort eine Kinderspitex zur medizinischen Versorgung von E.\n(insbesondere aber nicht abschliessend zur richtigen Einstellung der Medikation vor dem Abendessen und zur Überprüfung, dass der Monitor am\nKinderbett richtig angeschlossen ist) zu organisieren und zu installieren. Im\nWeiteren wurde der Kindesvater dazu berechtigt, sobald die Beiständin die\nBesuche der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Kindesvaters\norganisiert und installiert hat, die Kinder alle zwei Wochen von Samstag,\n10:00 Uhr, bis Sonntag, 10:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 22. September 2021 beantragte die Kindesmutter die Ansetzung eines Gerichtstermins zur Neuregelung des Besuchsrechts\n(KEKV.2021.61/62, act. 2 f.).\n\n2.2.\nMit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 beantragte die damalige Beiständin der Kinder die Aufhebung der Massnahme, da sie diese nicht als zielführend erachte (KEKV.2021.62, act. 15 f. / KEKV.2021.63, act. 24 f.).\n\n2.3.\nAm 14. November 2021 reichte die Kindesmutter eine Stellungnahme ein,\nin derer sie unter anderem die Aufhebung des Besuchsrechts beantragte\n(KEKV.2021.62, act. 39 / KEKV.2021.63, act. 38).\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 16. November 2021 stellte die damalige Beiständin der\nKinder den Antrag auf Mandatsträgerwechsel per 1. Dezember 2021\n(KEKV.2021.62, act. 41).\n\n2.5.\nNach verschiedenen Abklärungen sowie Anhörung der Eltern am 9. Februar 2022 (vgl. KEKV.2021.62, act. 69 ff / KEKV.2021.63, act. 56 ff.) fällte\ndas Familiengericht Zofingen folgenden Kindesschutz-Entscheid\n(KEKV.2021.62/63):\n\n\" 1.\nDer Antrag auf Aufhebung des Besuchsrechts wird abgewiesen. Es wird\nfestgehalten, dass der Entscheid vom 7. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist und es diesen nach wie vor umzusetzen gilt.\n\n2.\nDer Bericht der bisherigen Beiständin vom 23. Dezember 2021 wird als\nSchlussbericht entgegengenommen und genehmigt.\n\n3.\nDie bisherige Beiständin L. wird unter bester Verdankung der geleisteten\nDienste aus dem Amt entlassen.\n-4-\n\n4.\nAuf die Festsetzung einer Mandatsentschädigung wird verzichtet.\n\n"}