1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Q. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.