zu kürzen, wobei diese Kürzung durch einen Zuschlag in derselben Höhe für die Eingabe vom 9. Mai 2022 kompensiert wird. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird im Übrigen gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 24.00; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 63.45) ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 887.45. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: