Vorliegend ist zu beachten, dass im Parallelverfahren betreffend die Schwester F. (XBE.2022.14) eine weitgehend deckungsgleiche Beschwerde eingereicht worden ist, weshalb es sich rechtfertigt, von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 1'000.00 (pro Verfahren) auszugehen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % -6-