5.2. Die Parteientschädigung ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für durchschnittliche Verfahren praxisgemäss geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Vorliegend ist zu beachten, dass im Parallelverfahren betreffend die Schwester F. (XBE.2022.14) eine weitgehend deckungsgleiche Beschwerde eingereicht worden ist, weshalb es sich rechtfertigt, von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 1'000.00 (pro Verfahren) auszugehen.