5. 5.1. Die Beschwerde ist damit (im Eventualantrag) gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen und es ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos.