Vater nicht der biologische sei, begründe keine Kindeswohlgefährdung. Das schweizerische Rechtssystem kenne diverse Konstellationen, in welchen der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche Vater sein müsse (bspw. die Vaterschaft kraft Ehe oder die Anerkennung ohne Notwendigkeit des Nachweises der leiblichen Vaterschaft). Diese Fälle seien nicht Gegenstand des Interventionsbereichs der Kindesschutzbehörde. Dem "Problem" der fehlenden Aktivlegitimation der Mutter für eine Aberkennungsklage sei nicht im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens zu begegnen.