{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-15_2022-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5388", "Checksum": "36ccfb3e10d547773ef40c4c3dd8a0aa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.05.2022 XBE.2022.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:39", "Checksum": "a3699ab5e95eb63379ac1d2a9b597a01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.05.2022 XBE.2022.15\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.15\n(KEMN.2021.601)\nArt. 36\n\nEntscheid vom 27. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichterin Merkofer\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt\n\nVater B._____,\n\nBetroffene C._____,\nPerson\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. November 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nA., geboren am tt.mm.1999, und B., geboren am tt.mm.1999, heirateten am\ntt.mm.2018 in […]. Am tt.mm.2019 gebar A. das Kind F. und am tt.mm.2021\ndas Kind C., als deren Vater aufgrund der Ehe zur Mutter jeweils B. im\nZivilstandsregister eingetragen wurde.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an das Familiengericht Q. als\nKindesschutzbehörde liess A. durch ihren Anwalt Folgendes ausführen:\n\n\" B. ist als Ehemann meiner Mandantin aufgrund der gesetzlichen Vermutung als Vater von F. und C. eingetragen, ist aber nicht deren biologischer\nVater (…). Meine Mandantin ist betreffend Kindesaberkennung nicht aktivlegitimiert. Ich bitte Sie daher höflich, die notwendigen Schritte für die\nbeiden Kindesaberkennungen in die Wege zu leiten.\"\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 12. November 2021 erkannte das Familiengericht\nQ.:\n\n\" 1.\nVon der Errichtung einer behördlichen Massnahme wird abgesehen,\nsofern auf die Meldung vom 4. Oktober 2021 einzutreten ist.\n\n2.\nDie Gerichtskosten von CHF 400.00 werden der Mutter auferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 24. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe\nvom 23. Februar 2022 Beschwerde mit den Anträgen:\n\n\" 1. Prozessual\nEs sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.\n\n2. Hauptbegehren\n2.1.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheids\nvom 12.11.2021 des Bezirksgerichts Q. (KEMN.2021.601) aufzuheben\nund wie folgt neu zu fassen:\n-3-\n\n' 1. Es sei C. für die Führung der Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft einen Beistand zu bestellen.'\n\n2.2.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 des Entscheids\nvom 12.11.2021 des Bezirksgerichts Q. aufzuheben und ersatzlos zu\nstreichen.\n\n3. Eventualiterbegehren\n3.1.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheids\nvom 12.11.2021 des Bezirksgerichts Q. (KEMN.2021.601) aufzuheben\nund zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen\n(zzgl. MwSt und Auslagen).\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere\nUnterlagen ein.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 2. März 2022 verzichtete das Familiengericht Q. auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheids.\n\n3.4.\nAm 9. Mai 2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\nGegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war die Frage, ob für das\nKind C. eine Kindesschutzmassnahme zu errichten sei. Die Beschwerdeführerin ist die alleinerziehende Mutter von C. und damit als nahestehende\nPerson im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur\nBeschwerde legitimiert. Im Weiteren ergibt sich ihre Beschwerdelegitimation aus der Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren. Auf die Beschwerde\nist einzutreten.\n\n2.\nDie Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen\ndamit, die anwaltlich vertretene Mutter belasse ihr Vorbringen bei einer einfachen Behauptung, wonach der eingetragene Vater nicht dem biologischen entspreche. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der rechtliche\n-4-\n\nVater nicht der biologische sei, begründe keine Kindeswohlgefährdung.\nDas schweizerische Rechtssystem kenne diverse Konstellationen, in welchen der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche Vater sein müsse\n(bspw. die Vaterschaft kraft Ehe oder die Anerkennung ohne Notwendigkeit\ndes Nachweises der leiblichen Vaterschaft). Diese Fälle seien nicht Gegenstand des Interventionsbereichs der Kindesschutzbehörde. Dem \"Problem\"\nder fehlenden Aktivlegitimation der Mutter für eine Aberkennungsklage sei\nnicht im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens zu begegnen. Der Betroffenen verbleibe für eine solche Klage im Bedarfsfall genügend Zeit, so\ndass auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewahrt\nwerde. Ferner enthalte das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung\nnicht zwingend das Recht, die biologische Verbindung in ein Rechtsverhältnis umzuwandeln (angefochtener Entscheid E. 4.2.).\n\n"}