5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dessen gerichtlich auf Fr. 709.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Hälfte dieser Kosten (Fr. 354.95) gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.