3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, [..], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte mit Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt.