Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 19.20; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 50.75) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Fr. 709.95. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 12. November 2021 in Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: " 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. -7-