6. 6.1. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen und ihr (vorbehältlich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege) die Hälfte ihrer notwendigen Parteikosten zu ersetzen. 6.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen.