Vorinstanz im Falle eines Kindes, bei welchem infolge der Vaterschaftsvermutung der rechtliche Vater nicht mit dem biologischen Vater übereinstimmt, sehr wohl die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme zu prüfen hat und der Beschwerdeführerin kein trölerisches Verhalten vorzuwerfen ist, rechtfertigt sich keine erstinstanzliche Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. -6-