Es liegt demnach im Kindeswohl, dass C. ihren jetzigen rechtlichen Vater (und damit auch potentielle Unterhaltsansprüche sowie Erbanwartschaften) behält, anstatt ohne einen rechtlichen Vater dazustehen. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist damit abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.00 auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2) und dies mit Verweis auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 108 ZPO damit begründet, dass die Kosten vermeidbar gewesen und von der Beschwerdeführerin verursacht worden wären (E. 5 des angefochtenen Entscheids).