Aus den Angaben der Beschwerdeführerin muss geschlossen werden, dass nach der Aufhebung des bestehenden rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses kein neues zum (unbekannten) biologischen Vater hergestellt werden könnte; selbst wenn dies wider Erwarten möglich wäre, wäre aufgrund der zur Zeugung führenden Vergewaltigung höchst fraglich, ob das Kind ein positives Verhältnis zum biologischen Vater entwickeln könnte. Es liegt demnach im Kindeswohl, dass C. ihren jetzigen rechtlichen Vater (und damit auch potentielle Unterhaltsansprüche sowie Erbanwartschaften) behält, anstatt ohne einen rechtlichen Vater dazustehen.