Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist zwar falsch, denn die Vorinstanz hat entgegen der geltenden Rechtslage keine Interessenabwägung und die dazu notwendigen Abklärungen zum rechtlichen und biologischen Vater vorgenommen, im Ergebnis ist der Entscheid aber richtig. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin muss geschlossen werden, dass nach der Aufhebung des bestehenden rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses kein neues zum (unbekannten) biologischen Vater hergestellt werden könnte; selbst wenn dies wider Erwarten möglich wäre, wäre aufgrund der zur Zeugung führenden Vergewaltigung höchst fraglich, ob das Kind ein positives Verhältnis zum biologischen Vater entwickeln könnte.