des Nachweises der leiblichen Vaterschaft). Diese Fälle seien nicht Gegenstand des Interventionsbereichs der Kindesschutzbehörde. Dem "Problem" der fehlenden Aktivlegitimation der Mutter für eine Aberkennungsklage sei nicht im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens zu begegnen. Der Betroffenen verbleibe für eine solche Klage im Bedarfsfall genügend Zeit, so dass auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewahrt werde. Ferner enthalte das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zwingend das Recht, die biologische Verbindung in ein Rechtsverhältnis umzuwandeln (angefochtener Entscheid E. 4.2.).