2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die anwaltlich vertretene Mutter belasse ihr Vorbringen bei einer einfachen Behauptung, wonach der eingetragene Vater nicht dem biologischen entspreche. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der rechtliche Vater nicht der biologische sei, begründe keine Kindeswohlgefährdung. Das schweizerische Rechtssystem kenne diverse Konstellationen, in welchen der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche Vater sein müsse (bspw. die Vaterschaft kraft Ehe oder die Anerkennung ohne Notwendigkeit -4-