Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war die Frage, ob für das Kind C. eine Kindesschutzmassnahme zu errichten sei. Die Beschwerdeführerin ist die alleinerziehende Mutter von C. und damit als nahestehende Person im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Im Weiteren ergibt sich ihre Beschwerdelegitimation aus der Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren. Auf die Beschwerde ist einzutreten.