3. Eventualiterbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 12.11.2021 des Bezirksgerichts Q. (KEMN.2021.600) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen)." 3.2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. 3.3. Mit Eingabe vom 2. März 2022 verzichtete das Familiengericht Q. auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.