2. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden der Mutter auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 24. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Prozessual Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.