Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 10. des Entscheides des Familiengerichts Q. vom 8. Februar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Davon ausgenommen ist Dispositiv Ziffer 3. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 300.00, auferlegt. 4. Beide Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen.