Ergänzend werde sie von ihrer Mutter unterstützt, zu welcher der Betroffene ein gutes Verhältnis habe. Aufgetretene Schwierigkeiten mit der Grossmutter seien mit der Beiständin und der Beschwerdeführerin besprochen und geklärt worden. Der Betroffene sei während ihrer Betreuungswoche in keiner Weise durch das Betreuungskonzept gefährdet. Es bestehe kein Anlass und Bedarf, die Beschwerdeführerin in ihrer Woche zur Betreuung durch die Tagesbetreuung [...] zu verpflichten. Es sei nicht das Betreuungskonzept der Beschwerdeführerin, welche den -7-