2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Dispositiv Ziffern 2. und 3. des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 8. Februar 2022, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2022 den Betroffenen in der Tagesbetreuung […] anzumelden und ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen hat und die Betreuungsregelung gemäss Scheidungsurteil vom 30. November 2015 abgeändert wird.