1.2. Die vorliegende Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 8. Februar 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen den mit Entscheid vom 8. Februar 2022 angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung richtet. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie die Aufhebung bzw. Ersetzung der Dispositiv Ziffer 3. des Dispositiventscheides beantragt. Der Entscheid vom 8. Februar 2022 selber kann erst angefochten werden, nachdem er in begründeter Ausfertigung vorliegt (Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 450b ZGB).