1. 1.1. Das Verfahren betreffend Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich primär nach Art. 450 ff. ZGB, sowie ergänzend nach der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht einen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird -5-