2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen. 2.3. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Am 1. April 2022 erstattete das Familiengericht Q. dem Obergericht den begründeten Entscheid vom 8. Februar 2022. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: