10. Einer allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf Ziffer 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Entscheiddispositive die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Eventuell: Ziffer 3 und 10 des Entscheids vom 08.02.2022 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: -4- 3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreuung des Betroffenen wie folgt festgelegt: