Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der seit 2015 geschiedenen Eltern A. und B.. C. steht unter der alternierenden Obhut seiner Eltern. Seit dem 20. September 2018 besteht für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nach Erstattung einer Gefährdungsmeldung des Vaters eröffnete das Familiengericht Q. ein kindsschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022 erkannte das Familiengericht Q. im Dispositiv: