{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-13_2022-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5800", "Checksum": "5eb6e8d91c0c5541989afeb0cacfb44e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.05.2022 XBE.2022.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:45", "Checksum": "abed1ffb0247c819c0b4359cb443b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.05.2022 XBE.2022.13\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.13\n(KEMN.2021.1352)\nArt. 34\n\nEntscheid vom 24. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichterin Merkofer\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch lic. iur. Andrea Metzler, Rechtsanwältin\n\nVater B._____,\nvertreten durch lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beiständin: D._____\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 8. Februar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nC., geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der seit 2015 geschiedenen Eltern\nA. und B.. C. steht unter der alternierenden Obhut seiner Eltern. Seit dem\n20. September 2018 besteht für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs.\n1 und 2 ZGB. Nach Erstattung einer Gefährdungsmeldung des Vaters eröffnete das Familiengericht Q. ein kindsschutzrechtliches Verfahren und\nnahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022\nerkannte das Familiengericht Q. im Dispositiv:\n\n\"1.\n1.1.\nDen Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis\nEnde Februar 2022 beim Beratungszentrum […] für Einzelcoachings anzumelden und sich einzeln je zwei Mal im Monat innert drei Monaten beraten zu lassen, mit dem Ziel Strategien zu entwickeln, um ihr Kind während allfälligen Elternkonflikten zu schützen bzw. um ihr Kind aus den entsprechenden Konflikten herauszuhalten und ihre Kommunikation (insbesondere in Bezug auf ihr Kind und die alternierende Obhut) zu verbessern\nund eine angemessene Kommunikation mit ihrem Kind zu erlernen.\n\n1.2.\nDas Beratungszentrum […] wird aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzureichen, sofern es der Auffassung ist, dass die abgehaltenen Sitzungen\nnicht ausreichend waren, um mit den Eltern die oben umschriebene Thematik zu behandeln. Sollten sich die Eltern innert Frist nicht melden oder\nkann die Beratung erfolgreich abgeschlossen werden, hat das Beratungszentrum […] das Familiengericht über diesen Umstand ohne Verlaufsbericht zu informieren.\n\n2.\nDer Mutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Betroffenen bis Ende Februar 2022 in der Tagesbetreuung […] anzumelden\nund ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen.\n\n3.\nIn Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil\nvom 30. November 2015, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreuung des Betroffenen neu wie folgt festgelegt:\n\n- Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem jede Partei\nden Betroffenen jeweils alternierend ab Montagabend (nach der Schule\noder Tagesbetreuung) für eine Woche bis Montagmorgen betreut.\n\n4.\nDie für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:\n- Die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen;\n-3-\n\n- bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern vermittelnd zu\nwirken;\n- für den Betroffenen falls nötig eine psychologische Unterstützung zu\norganisieren und deren Finanzierung sicherzustellen;\n- die Weisungen (Anmeldung der Eltern für Elterncoaching […] und Anmeldung und Betreuung des Betroffenen in der Tagesbetreuung […])\nzu überwachen und dem Familiengericht Meldung zu erstatten, wenn\ninnert Frist die Anmeldungen ausbleiben.\n\n5.\n5.1.\nDie bisherige Beiständin D., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert\nbestehen.\n\n5.2.\nDie Beiständin wird verpflichtet, per Ende Juni 2022 dem Familiengericht\nQ. einen Zwischenbericht einzureichen.\n\n6.\nIm Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf diese\neingetreten wird.\n\n7.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n8.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n9.\nDie Kosten des Elterncoachings werden den Eltern für ihre in Anspruch\ngenommenen Sitzungen je separat in Rechnung gestellt.\n\n10.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen den Entscheid im Dispositiv mit Kurzbegründung erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Februar\n2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:\n\n\"1.\nZiffer 10 des Entscheids vom 08.02.2022 sei aufzuheben und wie folgt zu\nersetzen:\n\n10.\nEiner allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf Ziffer 1, 4, 5, 6, 7, 8 und\n9 der Entscheiddispositive die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n2.\nEventuell:\nZiffer 3 und 10 des Entscheids vom 08.02.2022 seien aufzuheben und wie\nfolgt zu ersetzen:\n-4-\n\n3.\nIn Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreuung des Betroffenen wie folgt festgelegt:\n\n"}