Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.13 (KEMN.2021.1352) Art. 34 Entscheid vom 24. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Andrea Metzler, Rechtsanwältin Vater B._____, vertreten durch lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin Betroffene C._____, Person Beiständin: D._____ Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 8. Februar 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der seit 2015 geschiedenen Eltern A. und B.. C. steht unter der alternierenden Obhut seiner Eltern. Seit dem 20. September 2018 besteht für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nach Erstattung einer Gefährdungsmeldung des Vaters er- öffnete das Familiengericht Q. ein kindsschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022 erkannte das Familiengericht Q. im Dispositiv: "1. 1.1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis Ende Februar 2022 beim Beratungszentrum […] für Einzelcoachings an- zumelden und sich einzeln je zwei Mal im Monat innert drei Monaten be- raten zu lassen, mit dem Ziel Strategien zu entwickeln, um ihr Kind wäh- rend allfälligen Elternkonflikten zu schützen bzw. um ihr Kind aus den ent- sprechenden Konflikten herauszuhalten und ihre Kommunikation (insbe- sondere in Bezug auf ihr Kind und die alternierende Obhut) zu verbessern und eine angemessene Kommunikation mit ihrem Kind zu erlernen. 1.2. Das Beratungszentrum […] wird aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzu- reichen, sofern es der Auffassung ist, dass die abgehaltenen Sitzungen nicht ausreichend waren, um mit den Eltern die oben umschriebene The- matik zu behandeln. Sollten sich die Eltern innert Frist nicht melden oder kann die Beratung erfolgreich abgeschlossen werden, hat das Beratungs- zentrum […] das Familiengericht über diesen Umstand ohne Verlaufsbe- richt zu informieren. 2. Der Mutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Be- troffenen bis Ende Februar 2022 in der Tagesbetreuung […] anzumelden und ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen. 3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil vom 30. November 2015, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Be- treuung des Betroffenen neu wie folgt festgelegt: - Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem jede Partei den Betroffenen jeweils alternierend ab Montagabend (nach der Schule oder Tagesbetreuung) für eine Woche bis Montagmorgen betreut. 4. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenberei- che: - Die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unter- stützen; -3- - bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern vermittelnd zu wirken; - für den Betroffenen falls nötig eine psychologische Unterstützung zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen; - die Weisungen (Anmeldung der Eltern für Elterncoaching […] und An- meldung und Betreuung des Betroffenen in der Tagesbetreuung […]) zu überwachen und dem Familiengericht Meldung zu erstatten, wenn innert Frist die Anmeldungen ausbleiben. 5. 5.1. Die bisherige Beiständin D., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflich- ten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 5.2. Die Beiständin wird verpflichtet, per Ende Juni 2022 dem Familiengericht Q. einen Zwischenbericht einzureichen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die Kosten des Elterncoachings werden den Eltern für ihre in Anspruch genommenen Sitzungen je separat in Rechnung gestellt. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen den Entscheid im Dispositiv mit Kurzbegründung erhob die Kinds- mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: "1. Ziffer 10 des Entscheids vom 08.02.2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 10. Einer allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf Ziffer 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Entscheiddispositive die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Eventuell: Ziffer 3 und 10 des Entscheids vom 08.02.2022 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: -4- 3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsur- teil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreu- ung des Betroffenen wie folgt festgelegt: - Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem die Par- teien den Betroffenen jeweils alternierend am Montagmorgen nach Schulschluss für eine Woche bis Montagmorgen Schulbeginn be- treut. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf Ziffer 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Entscheiddispositive die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Ziffer 1 und eventualiter Ziffer 2 der Beschwerdebegehren seien superpro- visorisch gerichtlich anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen. 2.3. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Am 1. April 2022 erstattete das Familiengericht Q. dem Obergericht den begründeten Entscheid vom 8. Februar 2022. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren betreffend Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich primär nach Art. 450 ff. ZGB, so- wie ergänzend nach der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht einen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird -5- innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die An- fechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids ist die Voraussetzung für eine Anfechtung. Mit der nachträglichen Zustellung des begründeten Entscheids (bzw. der Eröffnung durch direkte Zustellung des begründeten Entscheids) werden die Rechtsmittelfristen ausgelöst. Der Entzug der auf- schiebenden Wirkung kann allerdings bereits nach Erlass des Dispositiv- Entscheids angefochten werden, weshalb jener dazu auch bereits eine (Kurz-)Begründung enthalten muss (AGVE 2016 Nr. 54). 1.2. Die vorliegende Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 8. Feb- ruar 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten, soweit sie sich gegen den mit Entscheid vom 8. Februar 2022 angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung richtet. Nicht einzutre- ten ist auf die Beschwerde, soweit sie die Aufhebung bzw. Ersetzung der Dispositiv Ziffer 3. des Dispositiventscheides beantragt. Der Entscheid vom 8. Februar 2022 selber kann erst angefochten werden, nachdem er in be- gründeter Ausfertigung vorliegt (Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 450b ZGB). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Dispositiv Ziffern 2. und 3. des erst im Dispo- sitiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 8. Februar 2022, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2022 den Betroffenen in der Ta- gesbetreuung […] anzumelden und ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen hat und die Betreuungsregelung gemäss Scheidungs- urteil vom 30. November 2015 abgeändert wird. 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 2.3. Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechts- kraft zum Gegenstand. -6- 3. Zur Begründung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Dispositiv Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Dispositiventscheides führt die Vorinstanz in der Kurzbegründung aus, es bestehe primär ein Problem in der Kommunikation und im gegenseitigen Vertrauen bei den Eltern. Die Konsequenzen der feh- lenden Kommunikation der Eltern habe der Betroffene zu tragen. Er befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Den Eltern gelinge es nicht, den anderen Elternteil ihres Sohnes während ihrer Betreuungswoche minimal in den All- tag und das Leben des Sohnes einzubeziehen. Für den Betroffenen sei wichtig, dass Ruhe und Konstanz in seinen Alltag einkehren würden. Die wochenweise Betreuung in der Tagesbetreuung [...] und dann durch die Grossmutter habe sich in der Vergangenheit nicht als zielführend erwiesen und habe zu Konflikten zwischen dem Betroffenen und der Grossmutter sowie zwischen den Eltern geführt. Der Mutter werde deshalb die Weisung erteilt, den Betroffenen während ihrer Woche in der Tagesbetreuung [...] betreuen zu lassen. Ausserhalb ihrer Arbeitszeiten könnten die Eltern ihr Kind weiterhin je selbst betreuen. Damit sich der Wechsel des Betroffenen von einem Elternteil zum anderen weniger intensiv und stressgeprägt ab- spiele, solle der Übergang am Sonntag neu am Montagabend erfolgen. Nach der Schule oder der Tagesbetreuung [...] sei es dem Betroffenen möglich, selbständig zum anderen Elternteil zu gehen, wo er die neue Wo- che bis am Montagmorgen verbringen werde. Damit seien die Wochenen- den nicht mehr vom Wechsel und der damit verbundenen Belastung ge- prägt. Aufgrund der anstehenden Anmeldefrist bei der Tagesbetreuung [...] und der Tatsache, dass für den Betroffenen der Wechsel von einem Eltern- teil zum anderen ab sofort so ruhig wie möglich erfolgen solle, sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. 4.1. Gegen die Weisung der Beschwerdeführerin, den Betroffenen in der Ta- gesbetreuung [...] anzumelden und ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen, wird in der Beschwerde im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin arbeite seit März 2020 im Homeoffice und könne den Betroffenen an seinen schulfreien Nachmittagen (Dienstag-, Mittwoch- und Freitagnachmittag) gut selbst betreuen. Während der Vaterwoche ar- beite sie mehr, damit sie in ihrer Betreuungswoche mehr Zeit für den Be- troffenen aufwenden könne. Ergänzend werde sie von ihrer Mutter unter- stützt, zu welcher der Betroffene ein gutes Verhältnis habe. Aufgetretene Schwierigkeiten mit der Grossmutter seien mit der Beiständin und der Be- schwerdeführerin besprochen und geklärt worden. Der Betroffene sei wäh- rend ihrer Betreuungswoche in keiner Weise durch das Betreuungskonzept gefährdet. Es bestehe kein Anlass und Bedarf, die Beschwerdeführerin in ihrer Woche zur Betreuung durch die Tagesbetreuung [...] zu verpflichten. Es sei nicht das Betreuungskonzept der Beschwerdeführerin, welche den -7- Betroffenen belaste, sondern die Kommunikationsschwierigkeiten der El- tern. Der Betroffene fühle sich bei der Beschwerdeführerin wohl und gebor- gen, ebenso bei seiner Grossmutter. Er schätze das familiäre Umfeld bei der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, während der schulfreien Zeit zu Hause sein zu können und sich mit Freunden zu treffen. Es bestehe deshalb keine dringende Gefahr einer Kindswohlgefährdung in der Betreu- ungswoche durch das Betreuungskonzept der Beschwerdeführerin, wel- ches seit 2018 praktiziert werde, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziffer 2. des Entscheiddispositivs aufzuheben sei. 4.2. In der Beschwerdeantwort hält der Vater fest, der Betroffene besuche seit August 2018 die Tagesbetreuung [...]. Dort habe er nicht nur Freundschaf- ten mit anderen Kindern geschlossen, sondern ihm seien auch die Betreu- ungspersonen wichtig geworden. Ausserdem werde er in der Tagesbetreu- ung [...] bei der Erledigung seiner Hausaufgaben unterstützt. Diese Um- stände und insbesondere diese Konstanz seien für den Betroffenen wich- tig. Er halte sich zudem sehr gerne in der Tagesbetreuung [...] auf. Er habe viele Kontakte geknüpft, welche er auch in der Mami-Woche pflegen möchte. Er wünsche sich kein ständiges Hin und Her, sondern eine Konti- nuität. Mit einer Betreuung in der Tagesbetreuung [...] auch während der Mami-Woche könne dies erfolgen. Es sei ausserdem zu bezweifeln, dass die Mutter zukünftig immer im Homeoffice arbeiten werde und der Be- troffene stets ein gutes Verhältnis zur Grossmutter mütterlicherseits habe. 4.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen hochgradigen Elternkonflikt und C. befindet sich offensichtlich in einem starken Loyalitätskonflikt. Seine widersprüchlichen Gewaltvorwürfe gegen seine Mutter und Grossmutter bzw. gegen seinen Vater (vgl. die Kinderanhörung vom 11. Januar 2022, act. 256 f.; Bericht der Tagesbetreuung [...] vom 7. Dezember 2021 [Be- schwerdeantwortbeilage 3] legen die Vermutung nahe, dass er von beiden Elternteilen instrumentalisiert, unter Druck gesetzt und in seinen Aussagen beeinflusst wird. Der massive Loyalitätskonflikt, die negativen Beeinflus- sungen und Manipulationen sind für C. sehr belastend, gefährden sein Kin- deswohl und können auch mittel- und langfristig negative Konsequenzen für seine psychische Entwicklung haben. In seiner Betreuungswoche bei der Mutter wird C. während ihrer Arbeitstätigkeit von der Grossmutter müt- terlicherseits betreut. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war diese Betreuung in der Vergangenheit nicht zielführend und hat zu Konflik- ten zwischen dem Betroffenen und der Grossmutter sowie zwischen den Eltern geführt. Gemäss der Mutter sei die Grossmutter zeitweise überfor- dert gewesen und C. habe ihr gegenüber mit Schlägen, Kratzen und Treten reagiert (vgl. act. 295). -8- Vor dem Hintergrund des belastenden Loyalitätskonflikts und der eskalie- renden Situationen in Bezug auf die Betreuung drängt sich eine rasche Be- ruhigung der Familien- und Betreuungssituation auf. Sowohl die Schule als auch die Beiständin sind der Meinung, dass die Betreuung durch die Ta- gesbetreuung [...] C. sehr gut tun würde. Das Familiensystem mütterlicher- seits würde dadurch entlastet, was sich positiv auf den Zustand von C. aus- wirken würde (vgl. act. 21). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Betreuung von C. in der Tagesbetreuung [...] geeignet, um Ruhe in seinen Alltag zu bringen. C. wird dort altersgemäss und seinen Bedürfnissen ent- sprechend betreut und die Tagesbetreuung [...] gewährleistet eine klare Ta- gesstrukturierung abseits der für C. sehr belastenden Familienkonflikte. Damit eine solche Betreuung in der Tagesbetreuung [...] so rasch wie mög- lich aufgegleist werden kann, hat die Vorinstanz folgerichtig die aufschie- bende Wirkung betreffend die Dispositiv Ziffer 2. (Weisung an die Mutter zur Anmeldung in der Tagesbetreuung [...]) entzogen. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen und der Entzug der aufschiebenden Wir- kung betreffend Dispositiv Ziffer 2. zu bestätigen. 5. 5.1. Bezüglich der Änderung der Betreuungsregelung in Dispositiv Ziffer 3. (Wechsel des Übergabetages von einem Elternteil auf den anderen) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine solche Massnahme nicht zur Entspannung für das Kind beitragen würde und überdies auch nicht dring- lich sei. Sie befürchte vielmehr grösste Schwierigkeiten wegen der Kleider- und Schuhmitgabe für C.. 5.2. Der Vater erachtet in seiner Beschwerdeantwort ein Wechsel der Überga- bedaten derzeit als nicht angezeigt, da dies wiederum Unruhe bringe und C. eher verunsichere. 5.3. Ob und inwiefern eine Änderung der Übergabetage gerechtfertigt ist, wird Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in der Sache sein. Fraglich ist, ob es dadurch lediglich zu einer Verschiebung der Übergabeproblematik um einen Tag kommt und ob die vermehrt zu treffenden Absprachen in Bezug auf die Kleider- und Schuhmitgabe zu zusätzlichem Konfliktpotential zwi- schen den Eltern führen würden, was dem Bedürfnis von C. nach Ruhe und Stabilität zuwiderlaufen würde. Insgesamt erscheint der Entzug der auf- schiebenden Wirkung bezüglich der Abänderung der bestehenden Betreu- ungsregelung damit weder besonders dringlich, noch liegt eine günstige Hauptsachenprognose vor. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheis- sen und die aufschiebende Wirkung betreffend Dispositiv Ziffer 3. wieder- herzustellen. -9- 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfah- renskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen bzw. die Parteikosten wettzuschlagen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 10. des Entscheides des Familiengerichts Q. vom 8. Februar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Davon ausgenommen ist Dispositiv Ziffer 3. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Be- schwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 300.00, auferlegt. 4. Beide Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen.