Selbst wenn die Betroffene im letzten halben Jahr nicht auf Unterstützungsleistungen der Beiständin angewiesen gewesen ist, erscheint es vertretbar und steht es im Einklang mit den Gründen hinter der ursprünglichen Beistandschaftserrichtung, die Beistandschaft mindestens bis zum Lehrabschluss aufrecht zu erhalten, damit der Betroffenen in Krisensituationen (insbesondere bei Konflikten mit den Eltern) unmittelbar Unterstützung in Form einer Beistandsperson zur Verfügung steht. Dass keine eindeutige Indikation für die Prüfung der Aufhebung der Massnahme besteht, zeigt sich auch daran, dass die Beiständin eben keinen Aufhebungsantrag stellte, sondern sich offenbar nur danach