auf dem labilen und konfliktanfälligen Verhältnis zwischen der Betroffenen und namentlich ihrem Vater beruht hat. Selbst wenn die Betroffene im letzten halben Jahr nicht auf Unterstützungsleistungen der Beiständin angewiesen gewesen ist, erscheint es vertretbar und steht es im Einklang mit den Gründen hinter der ursprünglichen Beistandschaftserrichtung, die Beistandschaft mindestens bis zum Lehrabschluss aufrecht zu erhalten, damit der Betroffenen in Krisensituationen (insbesondere bei Konflikten mit den Eltern) unmittelbar Unterstützung in Form einer Beistandsperson zur Verfügung steht.