Damit scheint das Familiengericht R. die oben zusammengefasste Begründung für die Beistandschaftserrichtung nicht korrekt erfasst zu haben. Die Beistandschaft wurde wie erwähnt errichtet, weil die Betroffene sowohl hinsichtlich ihrer Wohnsituation als auch in weiteren Lebensbereichen mindestens für die Dauer der Ausbildung auf die Unterstützung der Eltern, insbesondere des Vaters, angewiesen gewesen ist, diese Unterstützung aber -6-