2.8. Das Familiengericht R. macht (sinngemäss) geltend, die Beiständin habe am Wohnsitzwechsel der Betroffenen nicht mitgewirkt, weshalb die Aufgabe der Beiständin, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, sich als nicht notwendig erwiesen habe. Auch die übrigen Aufgaben könne die Betroffene ohne Unterstützung der Beiständin erledigen.