wenn das Familiengericht diesen Ermessensspielraum über- oder unterschreitet, könnte es in Frage kommen, es im Rahmen eines Verfahrens betreffend Zuständigkeitsbestimmung zur Eröffnung eines Verfahrens anzuweisen. Bezüglich der Aufhebung einer Massnahme wäre dies zum Beispiel vorstellbar, wenn ein sachlich begrenzter Auftrag (zum Beispiel Vertretung in einer Erbteilung) von der Beiständin definitiv erledigt worden wäre (Abschluss der Erbteilung) oder wenn seit mehreren Jahren weder ein Kontakt zur betroffenen Person möglich gewesen wäre noch irgendeine unterstützende Leistung für sie stattgefunden hätte und die Beistandschaft damit eindeutig zwecklos wäre.