2.4. Nachdem diesbezüglich während des schriftlichen und telefonischen Austausches zwischen den beteiligten Familiengerichten zunächst teilweise noch Unklarheit bestand, ist im obergerichtlichen Verfahren unbestritten, dass weder die Beiständin einen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft gestellt hat, noch das Familiengericht Q. von Amtes wegen ein Verfahren zur Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft eingeleitet hat. Sinngemäss ist den Ausführungen des Familiengerichts Q. zu entnehmen, dass es ohne Übertragung der Beistandschaft auch kein solches Verfahren einleiten würde.