Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in den Vorabklärungen involviert war (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3. mit Hinweisen). Ist im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ein Verfahren rechtshängig, bleibt die damit befasste Behörde im Übrigen bis zu dessen Abschluss dafür zuständig (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB).